des Heimatvereins Marienberghausen
§1
Name und Zweck des Vereins
1.1 Der Heimatverein Marienberghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 8 „Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung“
Der Heimatverein dient folgenden Zwecken:
Pflege des Gemeinschaftslebens und des Heimatgedankens
Förderung der kulturellen Werte und des kulturellen Lebens
Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes
1.2 Der Heimatverein hat seinen Sitz in Marienberghausen, Gemeinde Nümbrecht.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
§5
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
– der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
– die Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Beträge
§6
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt
werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Verein verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben
Stimmen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der
Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
9.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Kassierer
– mindestens 3 Beisitzern / max. 5 Beisitzern
9.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum
Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.
§10
Aufgaben und Bedürfnisse des Vorstandes
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, z.B. Beschlussfassung über die
Verwendung der Mittel.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§11
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer anzufertigen,
das vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden- im Verhinderungsfall von dessen
Stellvertreter- zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu verlesen
und zu genehmigen.
§12
Mitgliederversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Hauptversammlung einberufen und zwar im ersten Quartal des
Kalenderjahres. Die Einberuf erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen vor dem Termin durch
einfachen Brief.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
12.1 Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende
Geschäftsjahr
12.2 Entlastung des Vorstandes
12.3 Neuwahlen, sofern §9.2 nicht entgegensteht
12.4 Wahl des Kassenprüfers
12.5 Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
12.6 Satzungsänderungen
§13
Abstimmungen
13.1 Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
13.2 Sofern drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, ist dem Antrag zu folgen.
13.3 Bei Wahlen ist wie unter § 13.2 zu verfahren.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Der vorstand kann von sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
§15
Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10
Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene
Versammlung mit einer Dreiviertel- Mehrheit beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung
des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vereinsvermögen
der Gemeinde Nümbrecht zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Vereins im Raum Marienberghausen zu verwenden hat.
§17
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1989 beschlossen. Sie
tritt mit dem Beschluss in Kraft.
Zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend ist die Satzung, laut
Finanzamt Gummersbach Geschäftszeichen 212/301/VBZ25, zum 13.03.1992 ergänzt
worden.