Satzung

des Heimatvereins Marienberghausen

§1

Name und Zweck des Vereins

1.1 Der Heimatverein Marienberghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 8 „Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung“

Der Heimatverein dient folgenden Zwecken:

Pflege des Gemeinschaftslebens und des Heimatgedankens

Förderung der kulturellen Werte und des kulturellen Lebens

Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes

1.2 Der Heimatverein hat seinen Sitz in Marienberghausen, Gemeinde Nümbrecht.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§5

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

– der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte

– die Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Beträge

§6

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

§7

Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt

werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

grober Weise gegen die Interessen des Verein verstößt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben

Stimmen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der

Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des

Beitrages im Rückstand ist.

§8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§9

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

9.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Geschäftsführer

– dem Kassierer

– mindestens 3 Beisitzern / max. 5 Beisitzern

9.2 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum

Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

§10

Aufgaben und Bedürfnisse des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, z.B. Beschlussfassung über die

Verwendung der Mittel.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils

zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§11

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer anzufertigen,

das vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden- im Verhinderungsfall von dessen

Stellvertreter- zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu verlesen

und zu genehmigen.

§12

Mitgliederversammlung

Jährlich wird eine ordentliche Hauptversammlung einberufen und zwar im ersten Quartal des

Kalenderjahres. Die Einberuf erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen vor dem Termin durch

einfachen Brief.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

12.1 Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende

Geschäftsjahr

12.2 Entlastung des Vorstandes

12.3 Neuwahlen, sofern §9.2 nicht entgegensteht

12.4 Wahl des Kassenprüfers

12.5 Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages

12.6 Satzungsänderungen

§13

Abstimmungen

13.1 Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.

13.2 Sofern drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, ist dem Antrag zu folgen.

13.3 Bei Wahlen ist wie unter § 13.2 zu verfahren.

§14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1 Der vorstand kann von sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,

wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

§15

Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10

Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung

zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene

Versammlung mit einer Dreiviertel- Mehrheit beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung

des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vereinsvermögen

der Gemeinde Nümbrecht zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Vereins im Raum Marienberghausen zu verwenden hat.

§17

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1989 beschlossen. Sie

tritt mit dem Beschluss in Kraft.

Zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend ist die Satzung, laut

Finanzamt Gummersbach Geschäftszeichen 212/301/VBZ25, zum 13.03.1992 ergänzt

worden.

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